Nr. 14
Gescetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 29. Februar 1916.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die sländische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze
vom 1. März 1915 über die Entziehung der Nugung von Grundstücken zur Anpflanzung von Nahrungs-: und Futtermitteln
betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 28. Februar 1916.)
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 1. März 1915 über die Entziehung der
Nutzung von Grundstücken zur Anpflanzung von Nahrungs= und Futtermitteln betreffend.
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 22. Februar
1916 Nr. 177 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der Landstände,
die Erste am 2., die Zweite am 15. Februar 1916, dem provisorischen Gesetze vom 1. März
1915, betreffend die Entziehung der Nutzung von Grundstücken zur Aupflanzung von Nah-
rungs= und Futtermitteln (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 45), die nachträgliche Zu-
stimmung erteilt haben.
Karlsruhe, den 28. Februar 1916.
Großbherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Kohlhepp.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 14
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.