Nr. 15 15#
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 2. März 1916.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Versorgungsregelung mit Milch betreffend.
Verordnung.
(Vom 1. März 1916.)
Versorgungsregelung mit Milch betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915 zur Regelung der Milch-
preise und des Milchverbrauchs (Reichs-Gesetzblatt Seite 723) in Verbindung mit der Bundes-
ratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und
die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Es ist verboten, Milch in größerem Umfange zu milchwirtschaftlichen Erzeugnissen zu ver-
arbeiten, als es am 15. Februar 1916 der Fall war.
82.
Wer in seinem Betriebe Milch erzeugt und als Verbrauchermilch absetzt, darf die Milch
unmittelbar oder mittelbar nur nach solchen Verbrauchsorten absetzen, an die aus seinem Be—
trieb am 15. Februar 1916 Milch geliefert worden ist. Ist die Milch aus seinem Betrieb
an diesem Tag in verschiedene Verbrauchsorte geliefert worden, so ist bei einer Erhöhung oder
einem Rückgang der Erzeugung die Lieferung an die einzelnen Verbrauchsorte im Verhältnis
zu den am 15. Februar 1916 in diese gelieferten Milchmengen zu erhöhen oder zu kürzen.
Die entsprechenden Verpflichtungen bestehen für die Leiter von Sammelstellen und Genossen=
schaften sowie für Händler und sonstige Gewerbetreibende, die Verbrauchermilch absetzen.
83.
Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 können die Großherzoglichen Be-
zirksämter aus dringenden Gründen genehmigen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 15