Nr. 16 "
Gesehes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 2. März 1916.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Regelung der Versorgung mit Speisekartoffeln betreffend.
Verordnung.
(Vom 2. März 1916.)
Regelung der Versorgung mit Speisekartoffeln betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) und vom 7. Februar 1916 über die Speisekartoffelversorgung
im Frühjahr und Sommer 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 86) wird verordnet, was folgt:
81.
Beim Statistischen Landesamt wird eine Landesvermittlungsstelle für Speisekartoffeln er—
richtet, welche den Namen „Badische Kartoffelversorgung“ führt. Ihr liegt die Aufgabe ob,
einen Ausgleich zwischen überschuß und Bedarf der Kommunalverbände an Speisekartoffeln
innerhalb des Großherzogtums herbeizuführen und den Verkehr der Kommunalverbände mit
der Reichskartoffelstelle zu vermitteln.
Die Mitglieder der „Badischen Kartoffelversorgung“, an deren Spitze der Direktor des
Statistischen Landesamts steht, werden vom Ministerium des Innern unter Berücksichtigung
der Landwirtschaft, des Handels und der Gemeinden ernannt.
82.
Der Landesvermittlungsstelle wird eine Geschäftsabteilung beigegeben, welche bei dem
Einkauf Südwestdeutscher Städte, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Mannheim errichtet
wird und die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung“ führt.
Die „Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung" hat die ihr obliegenden geschäft-
lichen Aufgaben nach den Weisungen der „Badischen Kartoffelbersorgung durchzuführen.
Gesethes- und Verordnungsblatt 1916.