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Nr. 17
Gesetzes- und Verordnungs-Zlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 3. März 1916.
Inhalt.
Gesetz: die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Bestandsaufnahme von Hen und Stroh betreffend: die
Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung betreffend.
ekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die fländische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze
vom 10. Juni 1015 üuber die Abänderung des Ausführungsgesetzer zur Reichsversicherungsordnung betressend.
Gesetz.
(Vom 29. Februar 1916.)
Die Niedeischlagung von Strasverfahren gegen Kriegsteilnehmer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnuaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zzähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Strafverfahren gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege wegen Handlungen, die
vor oder während der Einberufung zu den Fahnen bis zur Beendigung des Krieges begangen
sind, können im Wege der Gnade niedergeschlagen werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Februar 1916.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Dusch.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.