Nr. 18
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 9. März 1916.
Inhalt.
Berordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen
zur Besteuerung der Kriegsgewinne betreffend.
Verordunng.
(Vom 3. März 1916.)
Den Vollzug des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs-
gewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 837) und der dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 27. Januar 1916 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich Seite 27) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften, die ihren Sitz im Großherzogtum
haben, haben die vorgeschriebenen Unterlagen, nämlich *4
1. die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen
der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des
Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen
Beschlüsse der Generalversammlungen,
2. die Berechnung des Mehrgewinns und
3. den Nachweis über die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage, soweit diese Bildung
nicht ohne weiteres aus den Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist,
bei dem Steuerkommissär einzureichen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Gesellschaften, die keinen Mehrgewinn erzielt haben, haben dies bei Einreichung der in
Ziffer 1 erwähnten Unterlagen anzugeben und, soweit erforderlich, näher darzulegen.
Insoweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse bereits aus Anlaß der Landessteuer-
veraulagung dem Steuerkommissär vorgelegt worden sind, kann von ihrer nochmaligen Bei-
bringung abgesehen werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 18