Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

54 — Nr. 18 — 
82. 
Ausländische Gesellschaften, die im Großherzogtum eine oder mehrere Betriebsstätten 
haben und nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen zur Einreichung der 
vorgeschriebenen Unterlagen im Großherzogtum verpflichtet sind, haben sie bei dem Steuer- 
kommissär einzureichen, in dessen Bezirk sie zu den direkten Landessteuern beigezogen werden. 
Wird eine Gesellschaft, welche die Unterlagen schon bei der Behörde eines anderen Bundes- 
staats eingereicht hat, von einem Steuerkommissär zur Einreichung angehalten (§ 2 Absatz 2 
Satz 1 der Ausführungsbestimmungen), so hat sie diesem anzuzeigen, daß und bei welcher 
Behörde sie ihrer Verpflichtung schon nachgekommen ist. 
83. 
Die in § 1 bezeichneten Unterlagen sind bis zum 1. Juni 1916 einzureichen. Für 
diejenigen Kriegsgeschäftsjahre, für die bis zu diesem Zeitpunkt Abschlüsse noch nicht vorliegen, 
sind die erwähnten Verpflichtungen spätestens vier Wochen nach Feststellung des Abschlusses 
zu erfüllen. 
Eine besondere Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen ergeht nicht. 
84. 
Zur Erkennung der Geldstrafen nach § 2 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen sind 
die Steuerkommissäre zuständig, bei denen die Unterlagen einzureichen sind. 
l 5. 
Anträge auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage nach 
§ 7 des Gesetzes oder auf ausnahmsweise Behandlung der Sonderrücklage nach § 8 Absatz 2 
des Gesetzes, ferner Anträge auf anderweite Festsetzung des durchschnittlichen früheren Geschäfts- 
gewinns nach § 9 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen, sowie alle sonstigen Anfragen 
und Anträge, die sich auf die Ausführung des Gesetzes beziehen, sind bei dem zuständigen 
Steuerkommissär einzureichen. 
86. 
Die Steuerkommissäre prüfen die eingereichten Unterlagen, sowie die einkommenden 
Anträge und Anfragen und behandeln sie nach den Anordnungen der Zoll= und Steuerdirektion 
weiter. 
87. 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die juristischen Personen, auf die 
nach 8 10 Absatz 1 des Gesetzes dessen Vorschriften ausgedehnt werden. 
Karlsruhe, den 3. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Dr. Fetzer. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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