Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 21 õ 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 17. März 1916. 
  
  
Juhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mit Fleisch 
betressend; Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betressend. 
  
Verordunng. 
Vom 15. März 1916.) 
Die Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend. 
gungereg 
Auf Grund der 8§8§ 12 ff. der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die 
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. No- 
vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 und 728) wird in Ergänzung unserer Verordnungen 
vom 22. Januar 1916 und 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 15 und 39), verordnet, was folgt: 
81. 
Der nach § 2 unserer Verordnung vom 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit 
Fleisch betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39), errichtete Verband führt den 
Namen „Badischer Viehhandelsverband“. Der Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in 
Karlsruhe. 
Der Badische Viehhandelsverband überwacht und regelt die Beschaffung von Vieh im 
Großherzogtum nach den grundsätzlichen Anweisungen der Fleischversorgungsstelle. Er ist 
verpflichtet, entsprechend der Anordnung des Ministeriums des Innern die zu zahlenden 
Preise festzusetzen und Bestimmungen über die beim Weiterverkauf zulässigen Aufschläge zu 
trefsen. Soweit solche Anordnungen nicht ergehen, ist er von sich aus befugt, Vorschriften über 
die zu zahlenden Preise und über die beim Weiterverkauf zulässigen Aufschläge zu erlassen. 
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
82 
Vom 1. April 1916 ab ist der Ankauf von Vieh (Rindvieh, Schweinen, Schafen und 
Ziegen) vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiter- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 21
	        
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