Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

70 — Nr. 21 — 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 13. März 1917.) 
Den Handel mit Ersatzmitteln betreffend. 
81. 
§ 10 Absatz 2 unserer Verordnung vom 30. Januar 1917, den Handel mit Ersatzmitteln 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 15), wird dahin abgeändert, daß die zur Zeit 
des Inkrafttretens der Verordnung vom 30. Januar 1917 bei den Kleinhändlern im Groß- 
herzogtum befindlichen Ersatzmittel bis zum 1. Mai 1917 noch vertrieben werden dürfen. 
Sollte schon vor diesem Zeitpunkt die nachgesuchte Erlaubnis zum Vertrieb des Ersatzmittels 
vom Landespreisamt versagt werden, so endigt diese Befugnis am Tage nach der Veröffent- 
lichung der Entscheidung in der Karlsruher Zeitung. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
J Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube
	        
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