Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 22 
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 16. März 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Kohlenversorn#ung betresfend. 
  
  
  
Vekordunng. 
(Vom 14. März 1917.) 
Kohlenversorgung betresfend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 1. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die in unseren Verordnungen vom 3. und 16. Februar 1917, Kohlenversorgung betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 29 und 40), getroffenen Vorschriften über die Schließung. 
der Gast-, Speise= und Schankwirtschaften — einschließlich der Kaffees und Erfrischungsräume 
von Konditoreien — sowie der Vereins und Gesellschaftsräume, in denen Speisen oder Getränke 
verabreicht werden, werden aufgehoben. 
82. 
Die in § 1 Absatz 1 unserer Verordnung vom 3. Februar 1917 vorgeschriebenen An- 
zeigen der Kohlenhandlungen sowie der Kohlen beziehenden Vereinigungen des Landes sind 
bis zum 21. April 1917 einschließlich nur noch jeweils am Samstag und von da an am 1. 
und 15. jeden Monats zu erstatten. Das Landespreisamt ist befugt, die häufigere Er- 
stattung der Anzeigen anzuordnen. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. M. 
Weingärtuer. Ir. Schühly. 
1. 
1. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1017. 
Drud und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.