Nr. 24 vs
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden,
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 22. März 1917.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Miniueriums des Innern: die Bekämpfung der Geftügelcholera
betrefjend: den Verkehr min Brotgetreide und Mehl betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 17. März 1917.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 277) bis zum
1. Oktober 1917 verlängert Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ankauf
von Schlachtgeflügel durch die vom Bezirksamt auf Grund des § 9 der Verordnung vom
10. November 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) zugelassenen Aufkäufer.
Karlsruhe, den 17. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Pfisterer.
Verordnung.
(Vom 21. März 1917.)
Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 782) und der Bundesratsverordnung vom
25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs-
regelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in
teilweiser Abänderung unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219), ver-
ordnet, was folgt:
81.
Au Brot darf nur Roggenbrot hergestellt werden. Für Kranke ist die Bereitung von
Wasserweck und Zwieback zulässig. «
Gesekes- und Verorduungsblatt 1817. 24