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81.
Bei der Bemessung des Verkaufspreises beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den
Viehhalter ist vom ermittelten Lebendgewicht in der Annahme, daß die Schlachtschweine nicht
nüchtern gewogen werden, jeweils ein Abzug von 5 vom Hundert zu machen.
Beim Weiterverkauf dieser Tiere darf außer dem Ersatz der dem Weiterverkäufer
erwachsenen Eisenbahnfrachtkosten höchstens ein Aufschlag in Höhe von 5 vom Hundert des
Einstandspreises (für Handelsunkosten einschließlich der etwaigen Kosten der Beförderung der
Tiere bis zur Verladestelle des Viehhalters und der Kosten der Verladung, für die Verlust-
gefahr während des Versands, sowie für Handelsgewinn) genommen werden. Dieser Zuschlag
steht auch dem Viehhalter im Falle des Verkaufs von Schlachtschweinen auf einem Schlachtvieh-
markt zu.
Beträgt der Gewichtsverlust beim Weiterverkauf gegenüber dem beim Ankauf festgestellten
Lebendgewicht mehr als 12 vom Hundert, so kann der Weiterverkäufer von seinem Verkäufer
denjenigen Teil des Kaufpreises zurückfordern, welcher dem 12 vom Hundert übersteigenden
Gewichtsverlust entspricht. Beim Versand der Tiere mit der Eisenbahn darf der höchste zu-
lässige Gewichtsverlust bis zu 13 Prozent betragen, wenn die Bestimmungsstation von der
Verladestation mehr als 150 Kilometer entfernt ist. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers
auf Rückersatz wegen übermäßigen Gewichtsverlustes darf aber in allen Fällen nur erfolgen,
wenn die Feststellung des Ankunftsgewichts nachweislich unmittelbar nach Eintreffen, bei Be-
förderung mit der Bahn unmittelbar nach dem Ausladen der Tiere aus dem Eisenbahnwagen
erfolgt ist.
82.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1917 in Kraft.
Karlsruhe, den 24. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in garlsruhe.