Nr. 32 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 21. April 1917.
Inhalt.
Bekanntmachung: des stellvertretenden Rommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Schrotmühlen betreffend.
Bekanntmachung.
Vom 9. April 1917.)
Schrotmühlen betreffend.
Auf Grund des § 9D des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den. Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
Verordnung über Schrotmühlen.
81.
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene
Mühle und jede Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag
sie für Hand= oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebant sein.
2.
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise= oder Futter-
zwecken ist untersagt.
In dringenden Fällen können die Ortspolizeibehörden für bestimmte Mengen von Brot-
oder Futtergetreide, soweit den Besitzern das Recht der freien Verfügung über die Früchte
zusteht, die Verarbeitung mittelst Schrotmühlen gestatten. Die Erlaubnis darf nur schriftlich
erteilt werden und muß den Namen des Besitzers, Menge und Art des zu verarbeitenden
Gesenzes- und Verordnungsblatt 1917. 32