Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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.— Nr 33 — 
Armeeabteilung B. 
Armeeoberkommando. 
AH Qu, den 27. März 1917. 
M.#.M. Abt. 1 Nr. 25748. 
Verordnung 
über den Rheinschiffahrtsverkehr zwischen Straßburg und Basel. 
I. Unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen wird die Rheinschiffahrt auf 
der Strecke Straßburg-Basel vom 1. April 1917 ab unter folgenden Beschränkungen 
zugelassen: 
II. 
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— 
## 
Ot 
Die Rheinschiffahrt ruht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und zaufgang und 
bei Nebel. 
Die Rheinschiffahrt ist nur solchen Personen gestattet, die einen bei der Armee- 
Feldpolizei der Armeeabteilung B in Straßburg zu beantragenden Ausweis besitzen. 
Dauerausweise können mit Gültigkeit bis zu 2 Monaten ausgestellt werden. 
Die Ausweise sind nur in Verbindung mit einer auf den Inhaber ausgestellten, 
mit seiner Photographie und eigenhändigen Unterschrift versehenen Fahrten- 
karte giltig. 
Die Ausweise werden nur unbedingt zuverlässigen Personen erteilt. Ausländer 
erhalten, abgesehen von besonders begründeten Ausnahmen, keine Fahrterlaubnis. 
Die Mitnahme von Familienangehörigen ist auf das unbedingt erforderliche 
Maß zu beschränken. 
Die Schiffe dürfen, solange die Fahrt gestattet ist, nur in Notfällen, und soweit 
es der ordentliche Schiffsverkehr erfordert, aulegen. Während des Anhaltens dürfen 
die Schiffe von der Besatzung nicht verlassen werden, es sei denn, daß Gefahr für 
Schiff oder Besatzung vorliegt. 
Allen militärischen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. 
Das Betreten des linksrheinischen Hafengebiets in Basel ist der Schiffsbesatzung 
nur mit besonderem amtlichen Ausweis der Schweizer Behörde gestattet. Die Schiffs- 
besatzung darf das Hafengebiet nicht verlassen. Der nördliche Zugang zum Hafen- 
gebiet längs des Rheines wird gesperrt. 
. Die Mitnahme von Briefen über die Schweizer Grenze ist verboten. Waren dürfen 
nur unter Beachtung der Ein= und Ausfuhrvorschriften über die Grenze gebracht 
werden. Während des Aufenthaltes im Baseler Hafengebiet dürfen Briefe nur 
nach Deutschland zur Post gegeben werden. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, auch soweit sie im 
Ausland begangen sind, vorbehaltlich schärferer Strafbestimmungen mit Gefängnis bis 
zu 1 Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
bestraft. 
Für Zuwiderhandlungen der Schiffsmannschaft ist der Schiffsführer verantwortlich, 
wenn er in der Lage war, bei gehöriger Aufsicht die Zuwiderhandlungen zu verhindern.
	        
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