Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr 33 99 
Eine Bestrafung tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung durch dringende 
Not für Schiff oder Besatzung geboten war. 
III. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Das Armeeoberkommando behält sich vor, die Rheinschiffahrt jederzeit, soweit es 
die militärische Lage erfordert, ganz oder teilweise einzustellen. 
Der Oberbefehlshaber: 
von Gündell, 
General der Infanterie. 
XIV. Armeekorps . 
Stellv. Generalkommando Karlsruhe, den 20. April 1917. 
Abt. IVe Nr. 13 310. 
Vorstehende Verordnung wird hiermit für den diesseitigen Befehlsbereich in Kraft gesetzt. 
Der stellvertretende kommandierende Geueral: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Armeeabteilung B. · 
Armeeoberkommando. A.Qu.,, den 1. April 1917. 
Bekanntmachung. 
Das rechtsrheinische Etappengebiet der Armeeabteilung B betreffend. 
1. Durch Verfügung der obersten Heeresleitung ist das Gebiet der badischen Amtsbezirke 
Freiburg, Staufen, Müllheim, Lörrach, Schopfheim, Schönau und Säckingen der 
Armeeabteilung | unterstellt worden. Das Gebiet — mit Ausnahme des zum 
Festungsbereich von Neubreisach und der Oberrheinbefestigungen gehörenden Teiles — 
ist Etappengebiet. 
Die vollziehende Gewalt ist in dem genannten Gebiet auf mich übergegangen. 
Ich setze hiermit die folgenden Gesetzesbestimmungen außer Kraft: 
a. die §§ 13 und 65 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden, soweit 
sie nicht den Schutz des Eigentums betreffen, 
b. den § 16 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, 
c. die 8§ 97 bis 105, 110, 112 bis 115, 127 und 128 der Reichsstrafprozeßordnung, 
d. die §§ 1 und 23 Absatz 2 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908, 
e. den § 1 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874. 
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