100 — Nr. 33 —
4. Zur Untersuchung und zur Aburteilung der in §§ 8 bis 10 des preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 aufgeführten Vergehen und Ver-
brechen setze ich ein außerordentliches Kriegsgericht in Freiburg ein. Der Beginn
seiner Tätigkeit wird noch bekannt gegeben.
Der Oberbefehlshaber:
von Gündell,
General der Infanterie.
Bekanntmachung.
(Vom 20. April 1917.)
Den Kriegszustand betreffend.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 über die Erklärung des
Kriegszustandes für das Deutsche Reich sowie gemäß §§ 4 und 5 des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für die zu meinem Befehlsbereich ge-
hörenden Gebietsteile des Großherzogtums Baden:
Es sind die folgenden Gesetzesbestimmungen außer Kraft gesetzt:
1. die §8§ 13 und 65 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden, soweit
sie nicht den Schutz des Eigentums betreffen,
2. die §§ 97 bis 105, 110, 112 bis 115, 127 und 128 der Reichsstrafprozeßordnung,
3. die 88 1 und 23 Absatz 2 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908,
4. der § 1 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874.
Karlsruhe, den 20. April 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeckorps:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube