Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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liefernden Kommissionär beziehungsweise in besonderen Fällen auch dem Barsortimenter über- 
tragen werden. 
Allen anderen Personen, also auch dem gewöhnlichen Sortimenter und Buchbinder, kann 
dagegen eine eigene Verstempelung nicht gestattet werden. Vielmehr haben alle diese Personen 
sich zwecks Anbringung des Ausfuhrzeichens nach ihrer Wahl entweder an die Kommando- 
behörde des Verlagsortes oder an diejenige ihres Wohnsitzes zu wenden. 
4. 
Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens wird nur dann erteilt, wenn 
die Ausfuhr allgemein in das verbündete und neutrale Ausland erlaubt werden kann. 
* 
Die Grenz-, Zoll= und Post-Überwachungsstellen sind angewiesen, grundsätzlich alle Druck- 
schriften, die den obigen Vorschriften nicht entsprechen, anzuhalten und ihrer zuständigen 
Kommandobehörde zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. 
86. 
Wer es unternimmt, eine nicht zur Ausfuhr freigegebene Druckschrift mit oder ohne 
Ausfuhrzeichen auszuführen oder ohne Genehmigung mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, 
wird auf Grund des 8 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, im Milderungsfalle mit Geldstrafe bis zu 1500 4% 
beziehungsweise Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der zur Umgehung der 
Ausfuhrvorschriften eine Druckschrift mit einem falschen Erscheinungsjahr versieht, oder der 
sonst den für die Druckschriftenausfuhr gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Bei buchhändlerischen Ballensendungen ist im Falle von Verstößen der Absender des 
Einzelpaketes als haftbar anzusehen. 
Karlsruhe, den 25. April 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Isbert, 
Generallentnank. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in Karlsrube.
	        
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