Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe. Donnerstag den 3. Mai 1917.
Inhalt.
Verfügung: des stellvertretenden lommandierenden Generals des XIV. Armeekorvs:
den Erwerb von Lebensmitteln auf dem Lande betresfend.
Verfügung.
(Vom 27. April 1917.)
Den Erwerb von Lebensmitteln auf dem Lande betreffend.
In der letzten Zeit hat der Ankauf von Lebensmitteln auf dem Lande durch Händler
wie Verbraucher Umfang und Formen angenommen, welche die gleichmäßige Versorgung der
Bvölkerung in Frage stellen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, und zur
Schädigung der landwirtschaftlichen Erzeugung, mithin auch der Volksernährung führen. Ich
bestimme aufgrund der §8§ 4, 91, des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
für die badischen und hohenzollernschen Gebietsteile meines Befehlsbereichs:
81.
Lebensmittel, die der öffentlichen Bewirtschaftung unterliegen, insbesondere Getreide, Mehl,
Brot, Graupen, Grütze, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Fleisch (auch Schinken und Wurstwaren),
Speck, Milch, Butter, Eier, darf der Erzeuger an nicht ortsangehörige Personen nur abgeben,
wenn sie ihm eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Zulassungsbescheinigung der für den
Erzeugungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Oberamt) vorweisen.
§ 2.
Nur derienige darf außerhalb seines Wohnorts die unter § 1 fallenden Lebensmittel
vom Erzeuger erwerben oder sich zu ihrem Erwerbe erbieten, welcher eine Zulassungsbeschei-
nigung nach § 1 vorweist.
83.
Die Vorschriften der §§ 1, 2 beziehen sich nicht auf den Erwerb und die Abgabe von
Lebensmitteln in gewerblichen Verkaufsstellen ober bei ihrem sofortigen Verzehr.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1917. 35