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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 8. Mai 1917.
Jnhalt.
Verordnung: des (Großherzoglichen Ministeriums der Finanjen: den Vollzug des Besitz= und des
Kriegssteuergesetzes betreffend.
Verordunng.
(Vom 1. Mai 1917.)
Den Vollzug des Besitz= und des Kriegssteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt Seite 524),
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 561) und der hierzu
vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (siehe Bekanntmachungen des Reichs-
kanzlers vom 30. November 1916, Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 53) wird auf
Grund der landesherrlichen Verordnungen vom 7. März 1914 und vom 29. November 1916
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Seite 72, 1916 Seite 319) im Einverständnis mit dem
Ministerium des Innern weiter verorduet:
81.
Für die Zustellungen, welche die Gemeindebehörden nach 8 3 Absatz 1 Nr. 1und 81
der Verordnungen vom 9. Dezember 1916 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 365 und
370) bewirken, erhalten die Gemeinden aus der Staatskasse eine nach der Zahl der Zu—
stellungen bemessene Gebühr.
§ 2.
Die Gebühr beträgt für jede formlos bewirkte Zustellung drei Pfennig, für jede beur-
kundete Zustellung zehn Pfennig.
83.
|über die einer Gemeinde nach § 1 und 2 zustehenden Gebührenbeträge reicht das Bürger-
meisteramt dem Steuerkommissär Forderungszettel ein, aus denen die Art der Berechnung
ersichtlich ist. Der Steuerkommissär prüft die Forderungszettel, stellt den auszuzahlenden
Betrag fest und ersucht die zuständige Bezirkssteuerstelle um den Vollzug.
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