Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

114 — Nr. 38 — 
3. 
Der Ausschankpreis für Einfachbier darf in Gast= und Schankwirtschaften für ¼ Liter 
Bier höchstens 5 J betragen, sodaß der Hoöchstpreis sich 
bei 0,3 Liter aww 15 „, 
„ 0.3333„ 18 „ 
N)) 25 „ 
u. s. w. beläuft. 
84. 
Für Einfachbier in Flaschen beträgt der Höchstpreis 
a. beim Verkauf durch den Hersteller an den Weiterverkäufer: 
für 0,35 Liter... .. . . . . . ... 12 J, 
11 0,5 11 16 111 
»0,7»......... 22 „ 
„ 1 ,,........... 32»; 
b. beim Verkauf durch den Weiterverkäufer: 
für 0,35 Lier 15 H, 
„ 0,5 „ 19 „ 
ti 0,7 11 26 1½-* 
„ 1 »...·.......... 36 „ 
Wird Einfachbier in Flaschen in Wirtschaften zum fofortigen Genuß abgegeben, so ist 
ein höchster Preis von 5 J für ½ Liter zulässig. 
85. 
Die Bestimmungen unserer Verordnungen vom 28. Februar 1917 und 4. April 1917 
finden, soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist, 
auf den Verkehr mit Einfachbier entsprechende Anwendung. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. Mai 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
  
DTruck und Nerlag don Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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