Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

118 — Nr. 40 — 
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das Regiment) oder der Militärbehörde (Anstalt usw.), der sie angehören, die Angehörigen 
der Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Vermittlung der vorgesetzten Dienstbehörde 
einzureichen. 
Von den übrigen Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins sind die 
Bewerbungsgesuche entweder unmittelbar oder durch Vermittlung des heimatlichen Bezirks- 
kommandos an die Anstellungsbehörde zu richten. 
.Zu Spalte 5 des Verzeichnisses. 
Den Gesuchen um Aufnahme als Anwärter müssen, soweit im einzelnen Falle nicht 
noch andere Ausweise verlangt werden, folgende Papiere (Urkunden, möglichst in beglaubigter 
Abschrift) beigefügt werden: 
I. Von den noch im Militärdienst befindlichen Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins sowie den versorgungsberechtigten Angehörigen der Gendarmerie 
und Schutzmannschaft: 
a. der Zivilversorgungsschein oder Anstellungsschein, 
. die Militärführungszengnisse, 
. etwaige Beschäftigungszeugnisse, 
. eine Darstellung des Lebenslaufs, von dem Bewerber selbst verfaßt und geschrieben, 
mit näheren Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers (Lebens- 
und Bildungsgang, Familien= und Vermögensverhältnisse und dergleichen), 
c. eine Erklärung des Bewerbers, ob und welche Schulden er hat. 
Von den aus dem Dienste ausgeschiedenen Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins außerdem 
m. der Militärpaß oder der Entlassungsschein, 
b. amtliche Zeugnisse über Leumund, Vermögens= und Erwerbsverhältnisse des 
Bewerbers. 
Bei der Wiederholung der Meldungen (8 15 der Aunstellungsgrundsätze) müssen die in 
den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesentlichen Verhältnissen einge- 
tretenen Anderungen angegeben werden. Bezüglich der noch im Dienst stehenden Anwärter 
genügt eine Bescheinigung des Vorgesetzten, daß eine Anderung nicht, oder inwieweit eine 
solche eingetreten sei. Die nicht mehr im Dienst befindlichen Anwärter haben ihrer Meldung 
jedesmal ein neues Leumundszeugnis und (bei wesentlicher Anderung) auch ein neues Ver- 
Mögenszeugnis beizulegen. 
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. Zu Spalte 6 des Verzeichnisses. 
Neben der Zivilversorgungsberechtigung wird für alle Stellen, bei denen nichts anderes 
angegeben ist, verlangt: entsprechende körperliche Rüstigkeit und Gesundheit, Nüchternheit, 
Zuverlässigkeit, Schuldenfreiheit und geordnete Lebensverhältnisse. 
Die Bewerber sollen, soweit nichts anderes bei den einzelnen Stellen angegeben ist, 
nicht über 40 Jahre alt sein.
	        
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