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das Regiment) oder der Militärbehörde (Anstalt usw.), der sie angehören, die Angehörigen
der Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Vermittlung der vorgesetzten Dienstbehörde
einzureichen.
Von den übrigen Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins sind die
Bewerbungsgesuche entweder unmittelbar oder durch Vermittlung des heimatlichen Bezirks-
kommandos an die Anstellungsbehörde zu richten.
.Zu Spalte 5 des Verzeichnisses.
Den Gesuchen um Aufnahme als Anwärter müssen, soweit im einzelnen Falle nicht
noch andere Ausweise verlangt werden, folgende Papiere (Urkunden, möglichst in beglaubigter
Abschrift) beigefügt werden:
I. Von den noch im Militärdienst befindlichen Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins sowie den versorgungsberechtigten Angehörigen der Gendarmerie
und Schutzmannschaft:
a. der Zivilversorgungsschein oder Anstellungsschein,
. die Militärführungszengnisse,
. etwaige Beschäftigungszeugnisse,
. eine Darstellung des Lebenslaufs, von dem Bewerber selbst verfaßt und geschrieben,
mit näheren Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers (Lebens-
und Bildungsgang, Familien= und Vermögensverhältnisse und dergleichen),
c. eine Erklärung des Bewerbers, ob und welche Schulden er hat.
Von den aus dem Dienste ausgeschiedenen Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins außerdem
m. der Militärpaß oder der Entlassungsschein,
b. amtliche Zeugnisse über Leumund, Vermögens= und Erwerbsverhältnisse des
Bewerbers.
Bei der Wiederholung der Meldungen (8 15 der Aunstellungsgrundsätze) müssen die in
den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesentlichen Verhältnissen einge-
tretenen Anderungen angegeben werden. Bezüglich der noch im Dienst stehenden Anwärter
genügt eine Bescheinigung des Vorgesetzten, daß eine Anderung nicht, oder inwieweit eine
solche eingetreten sei. Die nicht mehr im Dienst befindlichen Anwärter haben ihrer Meldung
jedesmal ein neues Leumundszeugnis und (bei wesentlicher Anderung) auch ein neues Ver-
Mögenszeugnis beizulegen.
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. Zu Spalte 6 des Verzeichnisses.
Neben der Zivilversorgungsberechtigung wird für alle Stellen, bei denen nichts anderes
angegeben ist, verlangt: entsprechende körperliche Rüstigkeit und Gesundheit, Nüchternheit,
Zuverlässigkeit, Schuldenfreiheit und geordnete Lebensverhältnisse.
Die Bewerber sollen, soweit nichts anderes bei den einzelnen Stellen angegeben ist,
nicht über 40 Jahre alt sein.