Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

de Nummer 
Laufen 
— 
Bezeichnung der Siellen 
den 
(Gesuchen 
sind 
beizufügen 
Die 
die nur im 
Wege des 
Aufrückens 
ufw. zu 
erreichen 
ind 
2 3* 1 1. 5 
Bemerbungen 
sind zu richten 
an 
die 
unmittelbar 
mit Militär= 
anwärtern usw. 
besetzt werden 
Nr. 
40 
Anforderungen, die an den 
Bewerber gestellt werden, 
und Ausbildungsgang 
125 
Angaben 
über die 
Mönlichkeit 
des Auf= Bemerkungen 
rückens 
in höhere 
Stellen 
7 l 8 
  
Noch: Ministerium des Großherzoglichen Hauses, 
ständigen 
Militär—- 
oder Be- 
zirksarztes 
über die 
lörperliche 
Rustinkeit 
und Ge- 
sundheit; 
Geburts- 
urkunde. 
Ctat- 
mäßige 
Gerichts- 
vollzieher. 
  
  
  
i 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1917 
der Jnstiz und des Auswärtigen. 
eine Vergütung nicht gewährt wird. 
Entlassung aus dem Vorbereitungs-= 
dienst erfolgt, wenn sich ergibt, 
daß der Bewerber nicht ausreichend 
befahigt ist. (§§8 2 ff. der Ge- 
richisvollzieherordnung vom 
10. November 1899 GVWl. 
**lr½ 
22. Februar 1016 5 
  
41 
(Mittlere Beamte.) 
November ein- 
zureichen. Im 
Dezember jedes 
Jahres wird 
die Zahl der 
im folgenden 
Jahr anzu- 
nehmenden 
Anwärter fest- 
gesetzt. Eine 
Vormerkung 
von Mel- 
dungen, die 
wegen Er- 
schöpfung der 
zulässigen Zahl 
in einem Jahr 
nicht berück- 
sichtigt werden 
können, für ein 
folgendes Jahr 
findet nicht 
statt. 
Sämtliche 
Stellen sind 
den Militär= 
anwärtern 
vorbehalten. 
Das Einkom- 
men der nicht- 
etatmäßigen 
und der etat- 
mäßigen Ge- 
richtsvollzieher 
besteht nur 
in wandel- 
baren Bezügen 
(Geschäfts- 
gebühren und 
Vergütung 
der Auslagen). 
Erreichen die 
Geschäfts- 
  
  
gebühren ohne
	        
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