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2 Bezeichnung der Stellen Angaben
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Gehilfen
bei Orts-
stellen der
Bezirks-
finanzver:
waltung
(Steuer-
assistenten,
assistenten).
Vorsteher
von
Steuer-
einnehme-
reien III
Noch: Ministerium der Finanzen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917.
A Finanzverwalzung und Hochbauverwaltung.)
Der Nachweis der Befähigung
für diese Stellen muß durch eine
Prüfung (Oberzollanfseher= oder
Landessteuerprüfung) erbracht wer-
den. Zur Oberzollaufseherprüfung
(Nollassistenten) werden die Grenz-
aufseher und zur Landessteuer-
prufung (Stenerassistenten) die
Steueraufseher, Steuereinnehmer
III. Klasse und Kanzleiassistenten
bei Orts= und Bezirksstellen zuge-
lassen.
Die Stellen werden mit Be-
amten lfd. Nr. 6, 11, 15 bis 17
und 19 besetzt. Die lüberführung
erfolgt jedoch in der Regel nur
dann, wenn ein Beamter den An-
Mittlere Beamte.
len; ferner
von Stener:
kontrol-
leuren und
Grenzkon=
trolleuren;
Bureaube=
amte in die
Stellen von
Steuer-
kommissä-
ren.
Stellen bei
der Zen-
tralverwal=
tung wie
fd. Nr. 1 b.
Bewährte
Beamte
können je
nach der Art
ihrer Ver-
wendung in
die Stellen
fd. Nr. 4, 5
und 7 und
nach Able-
gung einer
weiteren
Fachpru-
fung in die
von da aus
erreichbaren
Beamten-
stellen lfd.
Nr. 1b und
einrücken.
Nach Able-Die Stellen der
gung der Steuereinneh-
Landes= er sind den
steuerprü- Militäranwär=
fung (s. d. tern vorbehal-