Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

* 
Nr 40 
  
— Laufende Rummer 
Bezeichnung der Stellen 
die nur im 
s 
Wege de 
Aufrückens 
usw. zu 
die 
unmittelbar 
mit Mililär- 
anwärtern usw. 
besetzt werden erreichen 
können ; sind 
2 3 
  
Die 
Bewerbungen 
sind zu richten 
an 
  
Den 
Gesuchen 
sind 
beizufügen 
5 
  
Anforderungen, die an den 
Bewerber gestellt werden, 
und Ausbildungsgang 
Angaben 
über 
Möglichkeit 
des Auf- 
rückens 
in höhere 
Stellen 
7 
  
Bemerkungen 
  
10 n 
1üb 
  
Noch: Ministerium der Finanzen 
Kanzlei= 
assistenten. 
Unterbeamte. 
Nichtetat: 
mäßige 
Schaffner. 
Etatmäßige 
Schaffner. 
  
wie lfd. Nr. I. 
  
s. Vor- 
bem. 3. 
(B. Eisenbahnverwaltung.) 
  
Kanzleibeamte. 
licher Handschriften und der Hand- 
habung der Schreibmaschine — 
Fertigkeit im Gebrauch einer be- 
währten Kurzschrift dient zur be 
sonderen Empfehlung —, Sicher- 
heit im Rechnen in den vier Grund- 
arten, auch mit gewöhnlichen und 
Dezimalbrüchen, und allgemeine 
Kenntnis der Erdkunde über 
Deutschland und die angrenzenden 
Länder, namentlich auch über die 
Lage der wichtigeren Verkehrsorte. 
Die Kanzleiassistenten werden in 
der Regel aus den Kanzleigehilfen 
entnommen. 
Ausnahmsweise werden auch Be- 
amte anderer Gruppen zu Kanzlei= 
assistenten ernannt. 
s. Vorbem. 1. 
I. Bewerber müssen normales 
Seh-, Farbenunterscheidungs und 
Hörvermögen besitzen. 
II. Vor der Annahme als An- 
wärter ist eine Vorprüfung abzu- 
legen, in der der Bewerber darzu- 
tun hat, daß er die Gegenstände 
des Molksschulunterrichts kennt, im 
besonderen in deutschen und latei- 
nischen Buchstaben Gedrucktes und 
Geschriebenes lesen, deutsch leserlich 
schreiben und in den vier Grund= 
arten mit ganzen benannten Zahlen 
rechnen kann. 
III. Vor der selbständigen Ver- 
wendung hat der Bewerber in einer 
Dienstprüfung die vorgeschriebenen 
nenninisse nachzuweisen. 
  
Stellen lfd. 
Nr. 106,, 
9 und 10. 
Stellen lfd. 
Nr. 9 
und 10. 
  
In die 
wichtigeren 
Stellen rücken 
mu besonders 
tüchtige 
Beamte ein.
	        
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