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Nr. 42
Gesehes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Mai 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Verteilung von Lebensmitteln betrefiend.
Verordnung.
(Vom 19. Mai 1917.)
Die Verteilung von Lebensmitteln betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Kommunalverbände und die Gemeinden sind verpflichtet, für die Abgabe der öffent-
lich bewirtschafteten Lebensmittel an die Verbraucher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um Ansammlungen vor den Verkaufsläden zu vermeiden und eine den Bedürfnissen der
Verbraucher entsprechende Verteilung in den Verkaufsstellen zu bewirken. Insbesondere
können sie zu diesem Zwecke anordnen, daß sich die Versorgungsberechtigten bei einem be-
stimmten Verkäufer als Kunden einzutragen haben und nur von diesem die betreffenden
Lebensmittel kaufen dürfen, oder daß das Bestelloerfahren zur Anwendung gelangt.
Kommt eine Gemeinde der ihr hiernach obliegenden Verpflichtung nicht nach, so kann der
Ausschuß des Kommunalverbandes für sie die Anordnung erlassen Erfüllt der Kommnnal-=
verband seine Verpflichtung nicht oder lehnt er es ab, für eine Gemeinde die erforderliche
Anordnung zu treffen, so kann der Landeskommissär für den Kommunalverband oder eine
einzelne Gemeinde die entsprechenden Vorschriften erlassen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 19. Mai 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
6 — von Bodman. Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 18
Truck und Nerlan von Malsch & Vogel in Karlsruhe.