Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

230 IX. Das Heerwesen. 
bestimmt sich nach dem Tage der Ernennung oder 
Titelverleihung; für das Unterordnungsverhältnis be- 
steht eine besondere Klasseneinteilung. 
Endlich ist noch der Militärseelsorge Er- 
wähnung zu tun. Dieselbe entbehrt noch der einheit- 
lichen Regelung. Sie wird zum Teil von der örtlich 
zuständigen Pfarrgeistlichkeit, die für diese Tätigkeit 
Zulagen von der Militärverwaltung erhält, oder durch 
besonders betraute Geistliche besorgt, denen die 
Eigenschaft von etatsmäßigen Beamten zukommt und 
deren Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren 
unwiderruflich wird. Als Armeebischof gilt der Erz- 
bischof von München-Freising.
	        
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