Nr. 46 18“
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 9. Juni 1917.
Inhalt.
Gesetze: den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Stammgüter betreffend; Kriegszuschläge zu den Brandentschädigungen
betreffend.
Verordnung: der Armeeabteilung B und des stellvertretenden kommandierenden Generals
des XIV. Armeekorpsn: über den Rheinschiffahrtsverkehr zwischen Straßburg und Basel.
Gesetz.
(Vom 5. Juni 1917.)
Den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Stammgüter betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Zum Zweck des Erwerbs von Reichskriegsanleihe können mit Ermächtigung des Justiz-
ministeriums ganze Stammgüter oder einzelne reale Teile derselben sowohl dem Grundstock nach
als auch beschränkt auf den Ertrag ohne landesherrliche Bewilligung und ohne Zustimmung der
Stammerbberechtigten von dem oder den jeweiligen, im Grundbuch eingetragenen Stammherren
mit Hypotheken, Grund= und Rentenschulden wie Liegenschaften des freien Verkehrs belastet
werden.
Der Nachweis der Ermächtigung wird dem Grundbuchamt und Dritten gegenüber durch eine
Bescheinigung des Justizministeriums erbracht.
§*2.
Die auf Grund der Belastung erworbenen Anleihewerte sind zugunsten der Stammerb-
berechtigten sicherzustellen und zwar die Schuldverschreibungen durch Hinterlegung bei einer
öffentlichen Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank, die Schuldbuchforderungen durch Ein-
trag entsprechender Verfügungsbeschränkungen im Reichsschuldbuch. Das Justizministerium ist
ermächtigt, auch eine anderweitige Hinterlegung zu gestatten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 52