Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

188 — Nr. 46 — 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen und die im Reichsschuldbuch eingetragenen Forder- 
ungen sind als Stammgut zu behandeln; ihre Veräußerung ist nur mit Genehmigung des 
Justizministeriums zulässig; sie gehen erst dann in das freie Vermögen des Stammherrn über, 
wenn er die zum Zwecke ihres Erwerbs eingetragene Hypothek, Grund= oder Rentenschuld 
heimgezahlt haben wird. 
84. 
Die Geldbeträge, welche infolge Heimzahlung oder Veräußerung der Reichskriegsanleihe 
eingehen, sind nach Anordnung des Justizministeriums zur Tilgung der für ihre Erwerbung 
auf das Stammgut übernommenen Schuld zu verwenden. 
85. 
Dieses Gesetz findet auch auf die auf Grund des provisorischen Gesetzes vom 30. Januar 
1917 zum Zweck des Erwerbs von Reichskriegsanleihe aufgenommenen Hypotheken, Grund— 
oder Rentenschulden Anwendung. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Juni 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Dusch. 
Gesetz. 
(Vom 5. Juni 1917.) 
Kriegszuschläge zu den Brandentschädigungen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
W 1. 
Zu den nach dem Gebäudeversicherungsgesetze in der Fassung der Bekanntmachung vom 
26. Oktober 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 412) zu gewährenden Entschädi- 
gungen für zerstörte und beschädigte Gebäude wird bei Brandfällen, welche sich in der Zeit 
 
	        
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