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Zum Heeresdienst einberufenen Wehrpflichtigen ist die unter Abgabe der Lebensmittel-
karten erfolgte Abmeldung von der Lebensmittelversorgung durch die vom Kommunalverband
beauftragte Stelle auf dem Gestellungsbefehl zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigung erteilt
ist, wird auf Anordnung des Kriegsamtes bei den Truppenteilen nachgeprüft.
Die Leiter von Anstalten haben streng darüber zu wachen, daß die in die Anstalt auf-
genommenen Personen entweder von der Lebensmittelversorgung abgemeldet werden oder
sämtliche Lebensmittelkarten mitbringen.
Wegen der Veränderung der Zahl der Versorgungsberechtigten durch Umzug und Reise-
verkehr gelten die Bestimmungen unter ll.
Hinsichtlich der Unterbringung von Stadtkindern auf dem Lande verbleibt es bei den
hierfür getroffenen besonderen Anordnungen.
83.
Die Kommunalverbände haben alle drei Monate, erstmals für den 1. September 1917,
auf Grund der auf dem Laufenden gehaltenen Verzeichnisse eine statistische Nachweisung über
die Veränderung der Zahl der Versorgungsberechtigten jeweils binnen 14 Tagen an das
Statistische Landesamt in Karlsruhe einzureichen. Hierbei sind getrennt anzugeben
Q. die am Schlusse der abgelaufenen drei Monate vorhandene Anzahl von Personen, die
als Schwerstarbeiter anerkannt sind,
. die Zahl der Selbstversorger für die Brot= und Mehlversorgung,
. die Zahl der Selbstversorger für die Fleischversorgung,
. die Zahl von Militärpersonen, die nur vorschußweise vorbehaltlich späterer Erstattung
vom Kommunalverband mit Brot und Mehl versorgt werden und zwar getrennt für
Militärurlauber, Kriegsgefangene, Lazarettinsassen und Militärpersonen mit Selbst-
verpflegung (Offiziere, Beamte, Brotgeldempfänger, Einquartierung mit Brot zu-
sammengenommen).
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8 4.
Das Statistische Landesamt wird auffällige Verschiebungen an der Hand der bei dem
Kommunalverband befindlichen Unterlagen nachprüfen und das Ergebnis der vierteljährlichen
Erhebungen dem Kaiserlichen Statistischen Amt, der Reichs-Getreidestelle, der volkswirt-
schaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts und den badischen Landesversorgungsstellen
in je einer Fertigung mitteilen.
II. Veränderung der Zahl der Versorgungsberechtigten durch Umzug und
im Reiseverkehr.
§8 5.
Versorgungsberechtigte, welche ihren Aufenthalt dauernd wechseln oder, ohne den bisherigen
Aufenthaltsort endgültig aufzugeben, diesen für länger als 14 Tage verlassen, haben sich bei