Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

192 — Nr. 47 — 
Zum Heeresdienst einberufenen Wehrpflichtigen ist die unter Abgabe der Lebensmittel- 
karten erfolgte Abmeldung von der Lebensmittelversorgung durch die vom Kommunalverband 
beauftragte Stelle auf dem Gestellungsbefehl zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigung erteilt 
ist, wird auf Anordnung des Kriegsamtes bei den Truppenteilen nachgeprüft. 
Die Leiter von Anstalten haben streng darüber zu wachen, daß die in die Anstalt auf- 
genommenen Personen entweder von der Lebensmittelversorgung abgemeldet werden oder 
sämtliche Lebensmittelkarten mitbringen. 
Wegen der Veränderung der Zahl der Versorgungsberechtigten durch Umzug und Reise- 
verkehr gelten die Bestimmungen unter ll. 
Hinsichtlich der Unterbringung von Stadtkindern auf dem Lande verbleibt es bei den 
hierfür getroffenen besonderen Anordnungen. 
83. 
Die Kommunalverbände haben alle drei Monate, erstmals für den 1. September 1917, 
auf Grund der auf dem Laufenden gehaltenen Verzeichnisse eine statistische Nachweisung über 
die Veränderung der Zahl der Versorgungsberechtigten jeweils binnen 14 Tagen an das 
Statistische Landesamt in Karlsruhe einzureichen. Hierbei sind getrennt anzugeben 
Q. die am Schlusse der abgelaufenen drei Monate vorhandene Anzahl von Personen, die 
als Schwerstarbeiter anerkannt sind, 
. die Zahl der Selbstversorger für die Brot= und Mehlversorgung, 
. die Zahl der Selbstversorger für die Fleischversorgung, 
. die Zahl von Militärpersonen, die nur vorschußweise vorbehaltlich späterer Erstattung 
vom Kommunalverband mit Brot und Mehl versorgt werden und zwar getrennt für 
Militärurlauber, Kriegsgefangene, Lazarettinsassen und Militärpersonen mit Selbst- 
verpflegung (Offiziere, Beamte, Brotgeldempfänger, Einquartierung mit Brot zu- 
sammengenommen). 
— 
8 4. 
Das Statistische Landesamt wird auffällige Verschiebungen an der Hand der bei dem 
Kommunalverband befindlichen Unterlagen nachprüfen und das Ergebnis der vierteljährlichen 
Erhebungen dem Kaiserlichen Statistischen Amt, der Reichs-Getreidestelle, der volkswirt- 
schaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts und den badischen Landesversorgungsstellen 
in je einer Fertigung mitteilen. 
II. Veränderung der Zahl der Versorgungsberechtigten durch Umzug und 
im Reiseverkehr. 
§8 5. 
Versorgungsberechtigte, welche ihren Aufenthalt dauernd wechseln oder, ohne den bisherigen 
Aufenthaltsort endgültig aufzugeben, diesen für länger als 14 Tage verlassen, haben sich bei
	        
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