Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 50 *“ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsrute, Donnerstag den 28. Juni 1917. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Erntevorschätzungen im Jahre 1014 betressend. 
Verordnungen: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XlIV. Armeekorps: 
Ermittlung der Leistungen deutscher Wasserstraßen sowie der Schiffahrts und Umschlagbetriebe betressend:; die Verpflichtung 
zur Anmeldung von Broschüren, Flugblättern, Geschäftsberichten und sonstinen literarischen Erzeugnissen vor ihrer Verössent= 
lichung oder Aushändigung an Besteller oder dritte Personen betresfend. 
  
Verordnung. 
(Vom 26. Juni 1917.) 
Die Erntevorschätzungen im Jahre 1917 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1917, betreffend die Erntevor- 
schätzungen im Jahre 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 535), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne des 83 der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium 
des Innern, zuständige Behörde im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung das Bürger- 
meisteramt. 
2. 
Die Leitung der Erntevorschätzungen sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der 
Ergebnisse wird dem Statistischen Landesamt übertragen. Die für die Schätzungen erforder- 
lichen Drucksachen werden den Bezirksämtern vom Statistischen Landesamt zugestellt. 
83. 
Für jede einzelne Gemeinde, deren Ernteflächen bei der Ernteflächenerhebung im Jahre 
1917 festgestellt worden sind, ist ein Durchschnittshektarertrag für jede Frucht zu ermitteln. 
8 4. 
Zu diesem Zweck werden die Bezirksämter geeignete Sachverständige aus den Mitgliedern 
des Bezirksrats und den Saatenstandberichterstattern des Amtsbezirks auswählen und im 
Benehmen mit diesen die Vorschätzung vornehmen. 
Gesetzes= und Verordnungsbian 1917 57
	        
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