Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

208 — Nr. 50 — 
§5. 
Die hiernach festgestellten Durchschnittserträge für den Hektar und jede Frucht sind den 
einzelnen Gemeinden mit den festgestellten Ernteflächen vom Juni 1917 und dem hiernach 
geschätzten Ernteertrag für jede Frucht im ganzen mitzuteilen. 
86. 
Das Ergebnis der Schätzung ist nach den vorgeschriebenen Mustern dem Statistischen 
Landesamt einzusenden und zwar: 
Muster I bis spätestens 24. Juli 1917, 
II /, » 24. August 1917, 
III, » 9. Oktober 1917. 
tt 
77 
§ 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsrude, den 26. Juni 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Inner#- 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Dr. -chühly. 
Verordnung. 
(Vom 9. Juni 1917.) 
Ermittlung der Leistungen deutscher Wasserstraßen sowie der Schiffahrts- und Umschlagbetriebe 
betreffend. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohengollerischen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
Zur unbehinderten Abwickelung des Verkehrs muß eine möglichst volle Ausnutzung aller 
Verkehrsmittel und dementsprechend eine richtige Verteilung der Güter auf Eisenbahn und 
Wasserstraßen nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit angestrebt und erreicht werden. Dazu 
ist erforderlich, daß über die tatsächlichen und möglichen Leistungen der Wasserstraßen und der 
Schiffahrts= und Umschlagbetriebe, sowie über die Voraussetzungen für diese Leistungen fort- 
laufend und schnell einwandfreie Angaben beigebracht werden. 
Der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, der die Durchführung dieser 
Aufgaben obliegt sind daher auf Anforderung durch die Hafenverwaltungen, wirtschaftlichen
	        
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