Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 50 — 209 
Verbände, Verkaufsvereinigungen, durch die Inhaber von Schiffahrts= und Umschlagbetrieben, 
sowie durch alle mit dem Wasserverkehr in Verbindung stehenden Personen und Firmen die 
hierfür erforderlichen Angaben in der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Zeit und Form 
unmittelbar zu machen und jeweils in Abschrift der Kriegsamtstelle Karlsruhe Abteilung 11 .2 
einzusenden. 
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder Aufforderung oder Anreizung zu 
solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ∆ bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juni 1917 in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. Juni 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorpsi 
Isbert, 
Generallenutnant. 
Verordnung. 
(Vom 19. Juni 1917., 
Die Verpflichtung zur Anmeldung von Broschüren, Flugblättern, Geschäftsberichten und sonstigen 
literarischen Erzeugnissen vor ihrer Veröffentlichung oder Aushändigung an Besteller oder dritte 
Personen betreffend. 
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Jum 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollerischen 
Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs sowie 
im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Armee-Abteilung B für den rechtsrheinischen 
Teil seines Befehlsbereichs das Folgende: 
81. 
Drucker und Vervielfältigungsanstalten haben alle nicht zum öffentlichen Ver- 
kauf oder Vertrieb bestimmten Bücher, Denkschriften, Broschüren, Flugblätter, Geschäfts- 
berichte, Korrespondenzen, Aufrufe und sonstigen literarischen Erzeugnisse, in denen öffentliche 
oder die Allgemeinheit berührende Fragen behandelt werden, spätestens nach Fertigstellung der 
Vervielfältigung vor Verbreitung oder Aushändigung an den Besteller oder an dritte Personen 
unter Vorlage eines Exemplars des Erzeugnisses bei den örtlich zuständigen Presseüberwachungs- 
stellen (Großherzogliches Bezirksamt — Königliches Oberamt) anzumelden.
	        
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