Nr. 51 an
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Juni 1917.
Jnhalt.
Bekauntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: Bekanntmachung über Schilfrohr
betreffend; den Verkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln betreffend.
Verordnung: des slellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
den Verkehr mit militärischen Siegeln, Stempeln und Ausweisvordrucken betreffend.
Verordnungen: der Armecabteilung B. über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften
betressend; Gewährung von Unterkunft im Falle eines Notstandes betreffend.
Berordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Gewährung von Unterkunft im Falle eines Notstandes betreffend.
Bekanntmachung.
Bekaunntmachung über Schilfrohr betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 6. Juni
1917 über Schilfrohr (Reichs-Gesetzblatt Seite 176) wird mit sofortiger Wirkung bestimmt,
daß im Sinne der Bekanntmachung Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern,
zuständige Behörde das Bezirksamt und höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär ist.
Karlsruhe, den 21. Juni 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
(Vom 21. Juni 1917.)
Schmidt.
Verordnung.
(Vom 30. Juni 1917.)
Den Verkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln betreffend.
Zum Vollzug der Ausführungsbestimmungen vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 516) zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln wird verordnet:
81.
Im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, zuständige Ortsbehörde das Bürgermeisteramt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 58