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Nr. 52
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag, den 3. Juli 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Hochstpreise für Henu der Ernte 1017 betreffend.
Verordunng.
(Vom 29. Jum 1917.)
Höchstpreise für Hen der Ernte 1917 betreffend.
Auf Grund von § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 1. August 1914 (Reichs
Gesetzblatt Seite 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 Dezember 1914 (Reichs
Gesetzblatt Seite 516) wird verordnet, was folgt:
81.
Der Preis für den Zentner in Baden geernteten Heues der Ernte 1917 darf beim
Verkauf durch den Erzeuger nicht übersteigen:
u. bei Wiesenheu, Ohmd, Feld-- oder Ackerheu von mindestens mirtlerer Art und
Güte .. . .. . W
5 bei Hen von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenklee, Gelbklec
und Weißklee mit geringem Besatz von Gräsern) von mindestens mittlerer Art
und Güte .. 6 +.
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 35 H für den Zentner.
82.
Die Höchstpreise nach § 1 verstehen sich
bei Aufuhr mit Fuhrwerk frei Magazin, Lagerplatz oder Verbranchsstelle,
beim Bahnversand frei verladen Eisenbahnwagen Versandstation.
Beim Verkauf von der Lagerstelle des Erzengers verringern sich die Höchstpreise für den
Zentner um 20 J.
83.
Beim Umsatz von Heu durch den Handel darf dem Höchstpreis ein Betrag
zugeschlagen werden, der 30 H für den Zentner nicht übersteigt. Dieser Zuschlag umfaßt
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