Nr. 53 7
Gesetze#- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsrube, Donnerstag den 5. Juli 1917.
Inhalt.
Gesetz: die Abanderung des Forstgesetzes und des Gesetzes uber das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Entziehung von Orden und Ehrenzeichen betreifend.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Abanderung des Forstgesetzes und des Gesetzes uber das
Forststrafrecht und das Forststrafverfahren betreffend.
Gesetz.
(Vom 27. Juni 1917.)
Die Abänderung des Forstgesetzes und des Gesetzes über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
I. Im Forstgesetz wird nach § 52 eingefügt:
5 2 .
Das Sammeln von Beeren, Kräutern und Pilzen im Walde, aus Weidfeldern, Odungen
und dergleichen kann von den Wald= und Grundeigentümern verboten oder an Beschränkungen
geknüpft werden.
Die Forstbehörde ist befugt, nach Beuehmen mit den Eigentümern, für ihren Bezirk oder
Teile ihres Bezirks solche Verbote oder Beschränkungen aufzuheben, wenn sie das rechtzeitige
Einbringen oder die wirtschaftliche Verwertung von Erzeugnissen gefährden, deren Einbringung
einem öffentlichen Interesse entspricht, insbesondere wenn das Sammeln einen Erwerbszweig
einer Gemeinde des Großherzogtums bildet. Sie ist in gleicher Weise befugt, den Beginn der
Beerenernte festzusetzen, das Sammeln von Beeren, Kräutern oder Pilzen in zeitlicher, örtlicher
oder persönlicher Bezirhung an Beschränkungen zu knüpfen, und die Verwendung von Sammel-
geräten, welche die Beerenernte oder den Pflanzenwuchs schädigen, sowie das Feilhalten und
Versenden von Beeren vor einem gewissen Zeitvunkt zu verbieten.
Geselzes und Verordnungsblatt lolr 6-1