226 Nr. 54
Gesetz.
(Vom 27. Juni 1917.)
Deu Staatshaushaltsetat für die Jahre 1916 und 1917 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Der im Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1915, die Feststellung des Staats-
haushaltsetats für die Jahre 1916 und 1917 betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 345, bewilligte Kredit von fünfzig Millionen Mark wird auf einhundertfünfzig Millionen
Mark erhöht.
Über den am Schlusse des Haushaltszeitraums 1916/17 etwa noch vorhandenen Rest des
erhöhten Kredits darf auch noch im Haughalts zeitraum 1918/19 so lange verfügt werden,
bis er durch eine andere gesetzliche Bestimmung entbehrlich geworden ist.
Artikel 2.
Der Höchstbetrag, bis zu dem die Staatsschuldenverwaltung nach Artikel 5 Ziffer 1 Buch-
stabe b des im Artikel 1 genannten Gesetzes für Rechnung der Amortisationskasse Staats-
anlehen aufzunehmen ermächtigt ist, wird auf einhundertachtzig Millionen Mark festgesetzt.
Diese Ermächtigung erstreckt sich für den Fall des Artikels 1 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes
auch auf den Haushaltszeitraum 1918/19.
Artikel 3.
Der Gesamtbetrag der von der Staatsschuldenverwaltung auf Grund früherer Gesetze
und dieses Gesetzes für Rechnung der Amortisationskasse ausgegebenen oder wiederholt aus-
gegebenen, zu gleicher Zeit umlaufenden Schatzanweisungen und Wechsel darf zweihundertfünfzig
Millionen Mark nicht übersteigen.
Artikel 4.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1917.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Lederle.
Rheinboldt.