Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 54 — 227 
Gesetz. 
(Vom 27. Juni 1917). 
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetals für die Jahre 1916 und 1917 
betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Die dem Gesetz vom 24. Dezember 1915, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für 
die Jahre 1916 und 1917 betreffend, als Beilage 2 beigefügte Zusammenstellung der Vor- 
anschläge der ausgeschiedenen Verwaltungszweige für die Jahre 1916 und 1917 erhält den 
auliegenden Nachtrag. 
Artikel 2. 
  
Die Eisenbahnschuldentilgungekasse ist ermächtigt, die zum Vollzug des Nachtrags für den 
Eisenbahnbau erforderlichen Mittel gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 
aufzubringen. 
Artikel 3. 
Mit dem Vollzug wird das Ministerium der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt.
	        
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