230 Nr. 55 —
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1901.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.
1. Im § 7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme"“ ist als letzter Absatz einzuschalten:
Vv Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht
teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
2. Im § 10 fällt der Absatz III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf volle
Pfennige) weg.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, 23. Juni 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Verordunung.
(Vom 28. Juni 1917.)
Die Vereinheitlichung des Arbeitsnachweises betreffend.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß
herzogtum Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
1. Jeder nicht gewerbsmäßige Arbeitsnachweis mit Ausnahme derzenigen
für kaufmännische, technische und Büro-Angestellte (Ziffer 3) hat solche Arbeitsgesuche und
offene Stellen, die er nicht selbst sogleich oder voraussichtlich binnen 18 Stunden erledigen
kann, an die zuständige Hilfsdienstmeldestelle zu melden. Diese Meldungen sind zahlenmäßig
unter genauer Berufsbezeichnung mittels vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für
Arbeiterstatistik, Berlin W 62, Landgrafenstraße 1, kostenlos erhältlicher Postkartenvordrucke
zweimal wöchentlich so zeitig zu erstatten, daß diese Postkarten spätestens an jedem
Montag und Donnerstag früh bei der Hilfsdienstmeldestelle eintreffen.
2. Jede Hilfsdienstmeldestelle hat alle ihr zugehenden Meldungen, soweit sie diese
nicht selbst oder mittels der Arbeitsnachweise ihres Bereichs sogleich oder voraussichtlich binnen