Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

244 — Nr. 57 — 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
G. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 (Absatz B) abläuft, auf 
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Inderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 3. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Verordnung. 
Die Dienstweisung für die Steinsetzer betreffend. 
§ 22 Absatz 2 unserer Verordnung vom 30. Oktober 1894, „die Dienstweisung der 
Steinsetzer betreffend“ (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 409 ff.) wird wie folgt geändert: 
„Wenn die Eigentumsgrenzen mit Gemarkungs-, Gewann= oder Weggrenzen zusammen- 
fallen, so sind die Eigentumsgrenzen nicht in die Gemarkungs-, Gewann= oder Weggrenzen, 
sondern hinter dieselben zurückzusetzen. Der Abstand der betreffenden Steinlinie von der 
Gemarkungs-, Gewann= oder Weggrenze soll in der Regel 1,5 m, jedenfalls aber nicht weniger 
als 0,5 m und nicht mehr als ½ des Abstandes von der nächsten Steinlinie betragen.“ 
Karlsruhe, den 4. Juli 1917. 
Gropherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
(Vom 4. Juli 1917). 
I)r. Dittler. 
Druck und Verlaß von Malsch . Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.