Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 58 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Zlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. Juli 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanjen: den Vollzug des Kohlensteuergesetzes betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
das Verfüttern von grünem Getreide, Mischfrucht und Hülsenfrüchten betresfend. 
  
  
Verorduung. 
(Vom 18. Juli 1917) 
Den Vollzug des Kohlensteuergesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917, Reichs-Gesetzblatt Seite 340, 
und den hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 12. Juli 1917, 
Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 165, wird verordnet, was folgt: 
81. 
Steuerstellen für die inländischen Kohlen (§§ 13—48 der Ausführungsbestimmungen) 
und Steuerstellen im Sinne des Artikels V der Grundsätze für die Ausführung des #§ 6 
Absatz 2 des Kohlensteuergesetzes, Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1917 Seite 131, 
sind in Baden die Bezirkssteuerstellen (Hauptsteuerämter, Finanzämter). 
* 2. 
Zu den 88 7 und 49—58 der Ausführungsbestimmungen. 
Zum freien Verkehr darf an der Grenze die ausländische Kohle nur von den Haupt- 
ämtern, den Zollämtern und den Nebenzollämtern 1 abgefertigt werden. Im Innern sind 
für die endgiltige Abfertigung der ihnen unter Zollkontrolle überwiesenen ausländischen Kohlen 
die Hauptämter, Finanzämter mit Zolldienst, Zollämter, Untersteuerämter und Nebenzoll= 
ämter I zuständig. 
83. 
Zu § 28 der Ausführungsbestimmungen. 
Für das ganze Gebiet des Großherzogtums wird vorerst eine Wertprüfungsstelle in 
Mannheim errichtet. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 65
	        
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