Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 58 — 247 
in Sigmaringen gesetzten Bedingungen und Anweisungen werden, wenn nicht nach den be- 
stehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
§95. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. Juli 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armerkorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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