Nr. 59 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karleruhe. Donnerstag den 26. Juli 1917.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnnag: Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die für Verpflegung im Landes-
sollad m Durrheim zu entrichtenden Vergütungen betreffend; Höchstpreise für Schlachlvieh betreffend; die Regelung der Fleisch
versorgung betreisend; des Ministeriums der Finanzen: die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs
betressend.
Bekauntmachungen: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armee:
lorps: GErgänzung der Bekanntmachung vom l. Dezember 1016 über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesami-
norräte von NRasao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung; Bekanntmachung über Ergänzung des § 2 der
Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden Generals XIV. Armec-Korps vom 12. Februar 19106, betressend
Ausfuhrverbot für Heu.
Landesherrliche Verordnung.
» (Vom 16. Juli 1917.)
Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: «
In der Gerichtsvollzieherordnung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungs-
hlatl Seite 563) wird hinter § 54 folgender § 54 eingeschaltet:
§ öda.
1 Zur Pfändung beweglicher körperlicher Sachen wegen der von einer Justizbehörde
erkannten Geldstrafen wird auch den Aufsehern der Zoll= und Steuerverwaltung die Eigen-
schaft eines Gerichtsvollziehers beigelegt. Sie unterstehen auch in dieser Eigenschaft der Dienst
aufsicht der ihnen allgemein übergeordneten Behörde.
2. Das Finanzministerium bestimmt, welche Vergütungen den mit solchen Pfändungen
beauftragten Aufsehern zukommen. Die Gebühren und Auslagen, welche sie auf Grund der
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