Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

254 Nr. 59 
82. 
Die Fleischversorgungsstelle legt die aus dem Großherzogtum während eines bestimmten 
Versorgungszeitraums aufzubringende Schlachtviehmenge unter tunlichster Berücksichtigung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Kommunalverbände um und teilt diesen zu dem Zweck 
vor Beginn der Versorgungszeit mit, wie viel Stück Großvieh, Kälber, Schweine und Schafe 
aus ihrem Bezirk zur Deckung des Bedarfs des Feldheeres, der immobilen Truppen und 
Lagarette, der Kriegsgefangenenlager und der Zivilbevölkerung aufzubringen sind. 
83. 
Der Kommunalverband hat für die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des ihm zur 
Lieserung aufgegebenen Schlachtviehs im Wege der freihändigen Erwerbung und nötigenfalls 
im Wege der Enteignung Sorge zu tragen. 
84. 
Der Kommunalverband kann das aufzubringende Schlachtvieh entweder selbst erwerben 
oder einen Oberkäufer mit dem Aufkauf des Viehs im Kommunalverbandsbezirk betrauen. In 
größeren Bezirken können auch mehrere Oberkäufer mit der Mangabe aufgestellt werden, daß 
der Bezirk unter diese geteilt wird, sodaß für die einzelnen Gemeinden des Bezirks jeweils 
nur ein Oberkäufer zuständig ist. 
Sowohl der Kommunalverband, wenn er das Vieh selbst erwirbt, wie der Oberkäufer 
können sich der Hilfe von Unterkäufern bedienen. 
Die vom Oberkäufer verwendeten Unterkäufer bedürfen der Genehmigung des Kommunal- 
verbandes. Für eine Gemeinde oder einen Teil derselben darf nur ein Unterkäufer auf- 
gestellt werden. 
Oberkäufer und Unterkäufer können sowohl landwirtschaftliche Vereinigungen wie Händler 
sein. Sie müssen dem Viehhandelsverband als Mitglied angehören. Bei Ausübung ihrer 
Tätigkeit haben sie die Weisung des Kommunalverbands zu beachten 
Über ihre Bestallung erhalten sie einen Ausweis, den sie bei der Erwerbung des Schlacht- 
viehs bei sich zu führen haben. Ihre Bestallung ist außerdem im amtlichen Verkündigungs 
blatt bekannt zu geben. 
Der Ankauf von Schlachtvieh (Großvieh, Kälbern, Schweinen und Schafen) beim Vieh- 
halter ist uur dem Kommnnalverband selbst und seinen Beauftragten, sowie den von ihm 
zugelassenen Oberkäufern und Unterkäufern gestattet. 
Der Verkauf von Schlachtvieh durch den Viehhalter an Personen und Stellen, die 
hiernach nicht befugt sind, es zu erwerben, ist verboten.
	        
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