254 Nr. 59
82.
Die Fleischversorgungsstelle legt die aus dem Großherzogtum während eines bestimmten
Versorgungszeitraums aufzubringende Schlachtviehmenge unter tunlichster Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Kommunalverbände um und teilt diesen zu dem Zweck
vor Beginn der Versorgungszeit mit, wie viel Stück Großvieh, Kälber, Schweine und Schafe
aus ihrem Bezirk zur Deckung des Bedarfs des Feldheeres, der immobilen Truppen und
Lagarette, der Kriegsgefangenenlager und der Zivilbevölkerung aufzubringen sind.
83.
Der Kommunalverband hat für die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des ihm zur
Lieserung aufgegebenen Schlachtviehs im Wege der freihändigen Erwerbung und nötigenfalls
im Wege der Enteignung Sorge zu tragen.
84.
Der Kommunalverband kann das aufzubringende Schlachtvieh entweder selbst erwerben
oder einen Oberkäufer mit dem Aufkauf des Viehs im Kommunalverbandsbezirk betrauen. In
größeren Bezirken können auch mehrere Oberkäufer mit der Mangabe aufgestellt werden, daß
der Bezirk unter diese geteilt wird, sodaß für die einzelnen Gemeinden des Bezirks jeweils
nur ein Oberkäufer zuständig ist.
Sowohl der Kommunalverband, wenn er das Vieh selbst erwirbt, wie der Oberkäufer
können sich der Hilfe von Unterkäufern bedienen.
Die vom Oberkäufer verwendeten Unterkäufer bedürfen der Genehmigung des Kommunal-
verbandes. Für eine Gemeinde oder einen Teil derselben darf nur ein Unterkäufer auf-
gestellt werden.
Oberkäufer und Unterkäufer können sowohl landwirtschaftliche Vereinigungen wie Händler
sein. Sie müssen dem Viehhandelsverband als Mitglied angehören. Bei Ausübung ihrer
Tätigkeit haben sie die Weisung des Kommunalverbands zu beachten
Über ihre Bestallung erhalten sie einen Ausweis, den sie bei der Erwerbung des Schlacht-
viehs bei sich zu führen haben. Ihre Bestallung ist außerdem im amtlichen Verkündigungs
blatt bekannt zu geben.
Der Ankauf von Schlachtvieh (Großvieh, Kälbern, Schweinen und Schafen) beim Vieh-
halter ist uur dem Kommnnalverband selbst und seinen Beauftragten, sowie den von ihm
zugelassenen Oberkäufern und Unterkäufern gestattet.
Der Verkauf von Schlachtvieh durch den Viehhalter an Personen und Stellen, die
hiernach nicht befugt sind, es zu erwerben, ist verboten.