— Nr. 59 — 259
Verordnung.
Vom 17. Juli 1917.)
Die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs betreffend.
Zum Vollzug der die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs betreffenden
Vorschriften des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom
8. April 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 329) und der hierzu vom Bundesrat erlassenen Aus-
führungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 145) wird auf Grund der
Landesherrlichen Verordnung vom 29. Mai 1917 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 181)
verordnet:
Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehr
werden die Hauptsteuerämter betraut. Oberbehörde ist die Zoll und Steuerdirektion, die mit
der Erlassung der weiteren Vollzugsvorschriften beauftragt ist.
Karlsruhe, den 17. Juli 1917.
Großherzogliches Mimsterium der Finanzen
Rheinboldt. Ur. Feteer.
Ergänzung
der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1916 über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamt-
vorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung.
(Bom 23. Juli 1917.)
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 357) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 375) wird bestimmt:
Artikel 1.
Der § 3 der Bekanntmachung über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamt-
vorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung vom 4. Dezember 1916
(Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 351) erhält folgenden Absatz 2:
Das Eigentum an den von der Kriegs-Kakaogesellschaft in Anspruch genommenen
Mengen wird von dem Zeitpunkt an, in dem ihr Verlangen auf Überlassung dem
Inhaber des Gewahrsams zugeht, auf die Kriegs-Kakaogesellschaft übertragen.