Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

260 — Nr. 59 — 
Artikel II. 
Die im §5 Absatz 2 der Bekanntmachung über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme 
der Gesumtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung vom 
4. Dezember 1916 vorgesehene endgültige Festsetzung des Übernahmepreises wird durch das 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft (Berlin W. 10, Viktoriastraße 34) getroffen. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1917. 
Der Kellnertretende kommandierende General des XIV. Armeckorps. 
Isberr, 
Generalleutnant. 
Bekanntmachung 
über Erganzung des # 2 der Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
XIV. Armee-Korps vom 12. Februar 1916, betreffend Ausfuhrverbot für Heu. 
(BVom 29. Juni 1917.) 
1. 
In Ergänzung des § 2 der auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 1. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 
1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813) im Interesse der öffentlichen Sicherheit für 
die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sig- 
maringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs erlassenen Bekanntmachung vom 
12. Februar 1916 bestimme ich: 
Die stellvertretende Militär-Intendantur XIV. Armee-Korps in Karlsruhe kann zum 
Absatz unmittelbar an Verbraucher für den grenznachbarlichen Verkehr, ferner bei 
einem nachgewiesenen Notstand oder beim Vorliegen sonstiger triftiger Gründe Ausnahmen 
vom Ausfuhrverbot zulassen. Dementsprechende Gesuche sind schriftlich und mit behördlichen 
Bescheinigungen versehen, bei der stellvertretenden Militär-Intendantur XIV. Armee-Korpe 
einzureichen. 
2. 
Dese Bekaummachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1917. 
Der Rellvertretende kommandierende General des XIV. Armcekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Truck und Nerlag von Malich & Vogel in Kor#isrude.
	        
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