Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

266 — Nr. 61 
§ 3. 
Für die städtischen Kommunalverbände werden die Beschlüsse mit rechtsverbindlicher Kraft 
entsprechend den Bestimmungen der Städteordnung (Gemeindeordnung) durch den Stadtrat 
(Gemeinderat), erforderlichenfalls mit Zustimmung des Bürgerausschusses und Staatsgenehmigung, 
gefaßt. 
Für die Vorbereitung und Ausführung dieser Beschlüsse sowie für die übrige Führung 
der dem Kommunalverband obliegenden Geschäfte ist ein Ausschuß zu bilden, dessen Mitglieder 
der Stadtrat (Gemeinderat) ernennt. Bei der Ernennung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß 
dem Ausschuß Vertreter des Stadtrats, der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels, des 
Handwerks, der Arbeitnehmer sowie der sonstigen Verbraucher angehören. Mitglied des Aus- 
schusses ist außerdem ein Vertreter des Bezirksamts. 
8 4. 
Der Vorsitzende des städtischen Kommunalverbands ist der Oberbürgermeister (Bürger— 
meister) oder ein vom Stadtrat (Gemeinderat) ernannter Stellvertreter. Der Vorsitzende des 
ländlichen Kommunalverbands ist der Amtsvorstand oder ein vom Ministerium des Innern 
bezeichneter Stellvertreter. Der Kommunalverband wird nach außen durch den Vorsitzenden 
vertreten. 
§ 5. 
Die Einladungen zu den Sitzungen des Ausschusses (F§ 2 und 3) erfolgen durch den 
Vorsitzenden des Kommunalverbands. 
Der Ausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat, zu einer Sitzung zu 
berufen. In der Sitzung hat der Vorsitzende entweder selbst oder durch seine Beanftragten 
über die Tätigkeit des Kommunalverbands seit der letzten Sitzung Bericht zu erstatten und 
die in der nächsten Zeit zu erledigenden Gegenstände zur Beratung zu stellen. 
§ 6. 
Der Ausschuß kann für die verschiedenen Aufgabenkreise des Kommnnalverbands Unter- 
ausschüsse bilden. In die Unterausschüsse kann er auch solche Personen berusen, welche nicht 
dem Ausschuß angehören. In den Unterausschüssen führt der Vorsitzende des Kommunal 
verbands oder ein von diesem bezeichneter Stellvertreter den Vorsitz. 
§ V. 
In den Ausschuß sowie in die Unterausschüsse können auch Frauen berufen werden. 
8 8. 
Auf Schluß des Wirtschaftsjahres haben die ländlichen Kommunalverbände ihre Rechnung 
abzuschließen und dem Ausschuß vorzulegen, welcher mit deren Prüfung drei Mitglieder betraut. 
liber das Ergebnis der Prüfung ist dem Ausschuß Bericht zu erstatten, worauf dieser auf die 
Rechunng Bescheid erteilt.
	        
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