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halten: die laufende Nummer der Einträge, Name und Wohnung des Betriebsunternehmers,
Begiun und Ende der Selbstversorgung, die Zahl der der Wirtschaft des Selbstversorgers
angehörenden Personen, den Tag der dem Selbstversorger jeweils erteilten Erlaubnis zum
Ausmahlen oder Schroten und die Menge, für welche diese Erlaubnis erteilt wurde.
86.
Der Kommunalverband hat jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs die
Mühle anzuweisen, in der er sein Brotgetreide und seine Gerste verarbeiten lassen darf. Ein
Wechsel ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbands zulässig.
§ 7.
Die Selbstversorger dürfen Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken
und ähnlichen Erzeugnissen nur insoweit verarbeiten oder verarbeiten lassen, als ihnen hierzu
die Erlaubnis des Bürgermeisteramts ihres Wohnorts erteilt wurde. Die Erlaubnis (Mahlkarte
oder Schrotkarte) ist schriftlich nach dem von der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen
Landesamt aufgestellten Muster auszufertigen. Sie darf höchstens auf diesenige Menge lanten,
welche der Selbstversorger für sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft während zweier Monate
verwenden darf.
88.
Betriebe dürfen Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung
und nur in denjenigen Mengen annehmen, die durch die ihnen vorher oder gleichzeitig ausge-
händigten, ordnungsgemäß ausgestellten Mahl= oder Schrotkarten belegt sind. Ohne Aus-
händigung der Mahl= oder Schrotkarten dürfen die Mühlen Getreide nicht aunehmen. Der
Müller hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten der Mahl= vder Schrot-
karte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter
Ausmahlung das ebenfalls durch Wiegen festgestellte Ergebnis entsprechend dem Vordruck
einzutragen. Abschnitt ! der Mahlkarte (Schrotkarte) bleibt in seinem Besitz; am Schluß einer
jeden Woche hat er die zurückbehaltenen Abschnitte dem Kommunalverband einzureichen. Ab-
schnitt 2 der Mahlkarte (Schrotkarte) ist dem Selbstversorger mit dem Mehl u. s. w. zurückzu-
geben und von ihm aufzubewahren.
Die Mühlen haben Mahlbücher nach dem von der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen
Landesamt vorgeschriebenen Muster zu führen. Der Überbringer des Getreides und der
Abholer der Mahlerzeugnisse haben in dem Mahlbuch die Eintragungen zu bescheinigen. Sie
sind neben dem Müller für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich.
§59.
Vor dem Verbringen des Getreides zur Mühle und des Mahlguts von der Mühle sind
die Säcke mit Anhängezetteln zu versehen, aus denen sich der Inhalt der Säcke nach Fruchtart
und Gewicht sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Der Anhängezettel hat
an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide ausmahlt. Die Lagerung