Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 61 — 269 
halten: die laufende Nummer der Einträge, Name und Wohnung des Betriebsunternehmers, 
Begiun und Ende der Selbstversorgung, die Zahl der der Wirtschaft des Selbstversorgers 
angehörenden Personen, den Tag der dem Selbstversorger jeweils erteilten Erlaubnis zum 
Ausmahlen oder Schroten und die Menge, für welche diese Erlaubnis erteilt wurde. 
86. 
Der Kommunalverband hat jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs die 
Mühle anzuweisen, in der er sein Brotgetreide und seine Gerste verarbeiten lassen darf. Ein 
Wechsel ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbands zulässig. 
§ 7. 
Die Selbstversorger dürfen Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken 
und ähnlichen Erzeugnissen nur insoweit verarbeiten oder verarbeiten lassen, als ihnen hierzu 
die Erlaubnis des Bürgermeisteramts ihres Wohnorts erteilt wurde. Die Erlaubnis (Mahlkarte 
oder Schrotkarte) ist schriftlich nach dem von der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen 
Landesamt aufgestellten Muster auszufertigen. Sie darf höchstens auf diesenige Menge lanten, 
welche der Selbstversorger für sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft während zweier Monate 
verwenden darf. 
88. 
Betriebe dürfen Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung 
und nur in denjenigen Mengen annehmen, die durch die ihnen vorher oder gleichzeitig ausge- 
händigten, ordnungsgemäß ausgestellten Mahl= oder Schrotkarten belegt sind. Ohne Aus- 
händigung der Mahl= oder Schrotkarten dürfen die Mühlen Getreide nicht aunehmen. Der 
Müller hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten der Mahl= vder Schrot- 
karte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter 
Ausmahlung das ebenfalls durch Wiegen festgestellte Ergebnis entsprechend dem Vordruck 
einzutragen. Abschnitt ! der Mahlkarte (Schrotkarte) bleibt in seinem Besitz; am Schluß einer 
jeden Woche hat er die zurückbehaltenen Abschnitte dem Kommunalverband einzureichen. Ab- 
schnitt 2 der Mahlkarte (Schrotkarte) ist dem Selbstversorger mit dem Mehl u. s. w. zurückzu- 
geben und von ihm aufzubewahren. 
Die Mühlen haben Mahlbücher nach dem von der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen 
Landesamt vorgeschriebenen Muster zu führen. Der Überbringer des Getreides und der 
Abholer der Mahlerzeugnisse haben in dem Mahlbuch die Eintragungen zu bescheinigen. Sie 
sind neben dem Müller für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich. 
§59. 
Vor dem Verbringen des Getreides zur Mühle und des Mahlguts von der Mühle sind 
die Säcke mit Anhängezetteln zu versehen, aus denen sich der Inhalt der Säcke nach Fruchtart 
und Gewicht sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Der Anhängezettel hat 
an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide ausmahlt. Die Lagerung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.