Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

270 — Nr. 61 — 
des Getreides hat in der Weise zu erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit 
möglich ist. 
§ 10. 
Die Kommnnalverbände haben in den Wirtschaftskarten die Einträge hinsichtlich der Ernte- 
kontrolle, der Ablieferungskontrolle, der Viehliste sowie der- Saatkontrolle entsprechend dem 
Vordruck zu fertigen. 
Die Ablieferungsschuldigkeit, wie sie sich aus der Erntekontrolle ergibt, haben die Kommunal- 
verbände sobald wie möglich den einzelnen Betriebsunternehmern schriftlich gegen Behändigungs 
schein mit dem ausdrücklichen Bemerken mitzuteilen, daß es sich um eine Mindestablieferung 
handelt, deren Erhöhung im Falle eines höheren Ertrags oder geringerer Abzüge vorbehalten 
bleibt, und deren Herabminderung nur erfolgen kann, wenn ein Betriebsunternehmer den 
Nachweis eines geringeren Ertrags oder berechtigter höherer Abzüge erbringt. 
8 11. 
Die Kommunalverbände haben die Ablieferungsschuldigkeit der einzelnen Betriebsunternehmer 
nach dem von der Landesvermittlungestelle beim Statistischen Landesamt aufgestellten Muster 
gemeindeweise zusammenzustellen (Gemeindeliste). In die Gemeindeliste sind die Ablieferungen 
nach Fruchtarten getreunt wöchentlich einzutragen. Den Gemeinden sowie den Kommissionären 
ist eine Abschrift der Gemeindeliste zuzustellen; auch ist den Gemeinden und nach Bedarf auch 
den Kommissionären ein Auszug aus der Gemeindeliste über die wöchentlichen Ablieferungen 
mitzuteilen. 
Eine Nachweisung über die Ablieferungsschuldigkeit der einzelnen Gemeinden innerhalb 
ihres Bezirks und die tatsächlichen Ablieferungen ist von den Kommunalverbänden der Reichs- 
getreidestelle und der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt wöchentlich einzu- 
reichen (Bezirksnachweisung). 
812. 
Die Gemeinden haben namentliche Verzeichnisse der Brotkartenempfänger zu führen, aus 
denen sich auch die Zahl der bewilligten Zusatzkarten ergibt. Die Endzahlen der Brotkarten- 
liste sind dem Kommunalverband bis zum 10., jeden Kalendermonats mitzuteilen. 
8 13. 
Die Bäcker und Mehlhändler sind verpflichtet, den Verbrauch an Mehl wöchentlich festzu- 
stellen und nach näherer Weisung des Kommunalverbands in eine Mehlverbrauchsnachweisung 
einzutragen, die dem Kommunalverband einzureichen ist. Bei auffallenden Abweichungen oder 
Unregelmäßigkeiten hat der Kommunalverband sofort eine Nachprüfung des Mehlverbrauchs 
und der zugrund gelegten Nachweisung vorzunehmen. 
Der Kommunalverband überträgt die Angaben der Bäcker und Mehlhändler in eine 
Mehlverbrauchsliste; die Summe des Mehlverbrauchs, die sich aus der Mehlverbrauchsliste 
des Kommunalverbands ergibt, ist der Reichsgetreidestelle mit der Mehlauforderung oder der 
Mehlverbrauchsanzeige zu berichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.