274 — Nr. 61
§ 5.
Die Kommunalverbände haben die Abgabe von Brennstoffen für die Zwecke des Haus
brandes, des landwirtschaftlichen Bedarfs und für die gewerblichen Kleinbetriebe zu regeln
Die Abgabe von Brennstoffen hat gegen Bezugsschein oder Brennstoffkarten (Brennstoffhefte)
zu erfolgen. Die Bezugsscheine und Brennstoffkarten sind so zu gestalten, daß der Bezug in
Teilbeträgen möglich ist und überwacht werden kann.
Die zulässige Verbrauchsmenge kann nach Wohnungsgruppen verschieden bemessen werden
Für die Zentralheizung einer Wohnung soll der größere Brennstoffbedarf nur dann geliefert
werden, wenn die Einrichtung einer Ofenheizung nicht ausführbar ist.
86.
Die Kommunalverbände haben, soweit sie nicht selbst die Lieferung von Brennstoffen
übernehmen oder den Gemeinden übertragen, vorzuschreiben, daß die Verbraucher sich bei
einem bestimmten Kohlenhändler in die Kundenliste einzutragen haben. Die Belieferung der
einzelnen Kunden durch die Kohlenhändler hat der Reihe nach zu erfolgen, sodaß, bevor die
Bestellungen der Kunden hinsichtlich der früher aufgerufenen Mengen alle ausgeführt sind,
nicht einzelne Kunden mit der nächsten Rate beliefert werden dürfen.
87.
Zwecks Prüfung des Bedarfs der staatlichen Behörden wird ein besonderer Ausschuß
aus Vertretern der Ministerien gebildet, welcher den Bedarf der Behörden prüft und auf
möglichste Einschränkung hinwirkt. Für den auf diese Weise festgestellten notwendigen Bedarf
haben die Kommunalverbände Bezugsscheine auszustellen.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag
treten unsere Verordnungen vom 30. Januar, 3. Februar und 14. März 1917, Kohlen=
versorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13, 29 und 71) außer Wirksamkeit
Karlsrube, den 30. Juli 1917.
Großberzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 3 August 1917).
Den Verkehr mit Brennholz betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: