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81.
Zur Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Brennholz wird bei der Forst und
Domänendirektion eine besondere Stelle errichtet, welche den Namen „Badische Landesbrenn—
holzstelle“ führt.
Die Landesbrennholzstelle steht unter Aufsicht des Ministeriums des Innern, an dessen
grundsätzliche Weisungen sie gebunden ist.
Bei Erfüllung ihrer Aufgabe wird die Badische Landesbrennholzstelle von einem Beirat
unterstützt, welchem Vertreter der Ministerien des Innern und der Finanzen sowie vom Mini-
sterium des Innern ernannte Vertreter der Waldeigentümer, des Brennholzhandels und der
Verbraucher angehören.
82.
Die Landesbrennholzstelle ist berechtigt, das in den badischen Waldungen anfallende
Brennholz und die vorhandenen Brennholzvorräte für die Versorgung der Bevölkerung in
Anspruch zu nehmen und angemessen auf das Land zu verteilen. Auch die nichtstaatlichen
Waldbesitzer sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesbrennholzstelle ihre Voranschläge und
die Nachweisungen über den Umfang ihrer Fällungen, den Anfall an Brennholz und die Art
der Verwertung einzureichen. Die Landesbrennholzstelle kann für diese Waldungen die Fällungs-
menge bestimmen. ·
83.
Die Versteigerung von Brennholz ist verboten. Für Brennholz werden durch das Mim
sterium des Innern Hoöchstpreise festgesetzt. Der Absatz von Brennholz regelt sich nach den
vom Ministerium des Innern und der Landesbrennholzstelle zu treffenden Bestimmungen.
Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen gilt folgendes: Jeder Waldbesitzer ist verpflichtet,
jeden beabsichtigten Verkauf von Brennholz dem Großherzoglichen oder städtischen Forstamt,
welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, unter Bezeichnung der Menge und Art schrift
lich anzumelden zwecks Weitergabe an die Landesbrennholzstelle; dabei kann die Zuweisung des
Holzes an bestimmte Abnehmer beantragt werden. Der Verkauf von Brennholz durch die
Waldbesitzer sowie die Ausfuhr von Brennholz aus dem Großherzogtum sind nur mit Ge
nehmigung der Landesbrennholzstelle zulässig. Die Versendung von Brennholz auf der Bahn
darf nur mit Frachtbriefen, welche von der Landesbrennholzstelle abgestempelt sind, erfolgen,
die Beförderung mit Fuhrwerk, sofern das Holz zum Verkauf bestimmt ist, nur mit Beför.
derungsschein des Großherzoglichen oder städtischen Forstamts.
* 4.
Zuwiderhandlungen werden mi Gefangms bs zu 6 Monaten oder mu Geldsirase bis
zu 1500 4 bestraft.