Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 61 — 275 
81. 
Zur Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Brennholz wird bei der Forst und 
Domänendirektion eine besondere Stelle errichtet, welche den Namen „Badische Landesbrenn— 
holzstelle“ führt. 
Die Landesbrennholzstelle steht unter Aufsicht des Ministeriums des Innern, an dessen 
grundsätzliche Weisungen sie gebunden ist. 
Bei Erfüllung ihrer Aufgabe wird die Badische Landesbrennholzstelle von einem Beirat 
unterstützt, welchem Vertreter der Ministerien des Innern und der Finanzen sowie vom Mini- 
sterium des Innern ernannte Vertreter der Waldeigentümer, des Brennholzhandels und der 
Verbraucher angehören. 
82. 
Die Landesbrennholzstelle ist berechtigt, das in den badischen Waldungen anfallende 
Brennholz und die vorhandenen Brennholzvorräte für die Versorgung der Bevölkerung in 
Anspruch zu nehmen und angemessen auf das Land zu verteilen. Auch die nichtstaatlichen 
Waldbesitzer sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesbrennholzstelle ihre Voranschläge und 
die Nachweisungen über den Umfang ihrer Fällungen, den Anfall an Brennholz und die Art 
der Verwertung einzureichen. Die Landesbrennholzstelle kann für diese Waldungen die Fällungs- 
menge bestimmen. · 
83. 
Die Versteigerung von Brennholz ist verboten. Für Brennholz werden durch das Mim 
sterium des Innern Hoöchstpreise festgesetzt. Der Absatz von Brennholz regelt sich nach den 
vom Ministerium des Innern und der Landesbrennholzstelle zu treffenden Bestimmungen. 
Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen gilt folgendes: Jeder Waldbesitzer ist verpflichtet, 
jeden beabsichtigten Verkauf von Brennholz dem Großherzoglichen oder städtischen Forstamt, 
welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, unter Bezeichnung der Menge und Art schrift 
lich anzumelden zwecks Weitergabe an die Landesbrennholzstelle; dabei kann die Zuweisung des 
Holzes an bestimmte Abnehmer beantragt werden. Der Verkauf von Brennholz durch die 
Waldbesitzer sowie die Ausfuhr von Brennholz aus dem Großherzogtum sind nur mit Ge 
nehmigung der Landesbrennholzstelle zulässig. Die Versendung von Brennholz auf der Bahn 
darf nur mit Frachtbriefen, welche von der Landesbrennholzstelle abgestempelt sind, erfolgen, 
die Beförderung mit Fuhrwerk, sofern das Holz zum Verkauf bestimmt ist, nur mit Beför. 
derungsschein des Großherzoglichen oder städtischen Forstamts. 
* 4. 
Zuwiderhandlungen werden mi Gefangms bs zu 6 Monaten oder mu Geldsirase bis 
zu 1500 4 bestraft.
	        
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