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Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607,
728) wird in Ergänzung unserer Verordnung vom 12. Juli 1917 (Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 233) für die Zeit bis zum 14 September 1917 verordnet,
was folgt:
81.
Der Kartoffelerzeuger darf für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft je ein Pfund
Kartoffeln täglich verwenden. Als Saatgut dürfen 40 Zentner auf ein Hektar Anbaufläche
zurückbehalten werden.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 3. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman
Ur. Schühly.
Verordunung.
(Vom I. August 1917.)
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend.
Der Beschluß des Bundesrats vom 12. Juli d. J., betreffend die Regelung der Über-
gangssteuer für Bier für die deutschen Brausteuergebiete, wird nachstehend zur öffentlichen
Kenmnis gebracht.
Karlsruhe, den 1. August 1917.
Großherzogliches Mmisterium der Finanzen.
Rheinboldt. Dr. Fexerr.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Juli d. J. beschlossen:
An die Stelle der nach dem dritten Satze im Absatz 1 Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses
vom 22. Juni 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 397) der Berechnung der
Übergangsabgabe zugrunde zu legenden Mindestmalzmenge von 21,5 kx# für 1 hIl Bier tritt
für die Zeit vom 1. August 1917 bis zum 30 September 1918 eine Mindestmalzmenge von
9,õ kg.